Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 / 7 Verfügung vom 07. Mai 2019 Referenz SK2 19 28 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2019, mitgeteilt am 14.02.2019 (Proz. Nr. ÜB.2018.12913) Mitteilung
13. Mai 2019
E. 2 / 7 Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 25. Februar 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Kantonspolizei Graubünden X._____ (Beschwerdeführer) mit Schrei- ben vom 06. Juli 2018 die mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen _____ am 28. April 2018 im _____ Tunnel begangene Geschwindigkeitsüber- schreitung anzeigte und diesen gleichzeitig zur Bezahlung der Busse von CHF 240.00 innert 30 Tagen aufforderte (act. 4 Staatsanwaltschaft Graubünden [StA]), – dass die Kantonspolizei Graubünden den Beschwerdeführer mit eingeschrie- benem Erinnerungsschreiben vom 27. August 2018 die mit dem Personenwa- gen mit dem Kennzeichen _____ am 28. April 2018 im _____ Tunnel began- gene Geschwindigkeitsüberschreitung erneut anzeigte, und diesen gleichzeitig zur Bezahlung der Busse von CHF 240.00 innert 30 Tagen aufforderte (act. 5 StA), – dass das Erinnerungsschreiben der Kantonspolizei Graubünden gemäss Sen- dungsverfolgung am 30. August 2018 hat zugestellt werden können (act. 5 StA), – dass die Kantonspolizei Graubünden aufgrund der ausgebliebenen Bezahlung der Busse, die streitgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit An- zeigerapport vom 15. November 2018 der Staatsanwaltschaft Graubünden überwies (act. 2 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eröffnungsverfügung vom 23. November 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG eröffnete (act. 1 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Strafbefehl vom 29. November 2018, mitgeteilt am 06. Dezember 2018, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig sprach, ihn mit einer Busse von CHF 240.00 bestrafte und ihn Barauslagen von CHF 80.00 und Gebühren von CHF 125.00 auferlegte (act. 6 StA), – dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Dezember 2018 sich an die Staatsanwaltschaft Graubünden wandte
E. 3 / 7 und sich verwundert über die ausgesprochene Strafe zeigte, da diese ihm bis dato nicht angezeigt worden sei. Ebenso könne er nicht nachvollziehen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h Kosten von CHF 445.00 nach sich ziehen würde (act. 7 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 09. Januar 2019 die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache qualifizierte, diesen auf die Verfahrenssprachen hinwies und die Zusammensetzung des von diesem verlangten Betrages infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung aufzeigte (act. 8 StA), – dass der Beschwerdeführer den gesamten mit Strafbefehl auferlegten Rech- nungsbetrag von CHF 445.00 mit Valuta per 27. Dezember 2018 bezahlte (act. 9 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die vorbehaltlose Bezahlung des mit Strafbefehl vom 29. November 2018 auferlegten Rechnungsbetrags als Rück- zug der Einsprache qualifizierte und am 12. Februar 2019, mitgeteilt am 14. Februar 2019, die angefochtene Abschreibungsverfügung erlies (act. 10 StA), – dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 in italienischer Sprache Ein- sprache (recte: Beschwerde) gegen die Abschreibungsverfügung erhob, – dass die Beschwerde gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
24. März 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden wei- tergeleitet wurde, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Schreiben vom 09. April 2019 Deutsch als Amtssprache festlegte (Art.
E. 8 Abs. 2 Sprachengesetz des Kantons Graubünden; BR 492.100) und den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Vorgaben betreffend Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen an das Kantonsgericht von Graubünden aufmerk- sam machte, den Rahmen der Entscheidgebühr für Rechtsmittelverfahren im Beschwerdeverfahren aufzeigte und diesen aufforderte, eine Beschwerde in Berücksichtigung der dargelegten Vorgaben bis 29. April 2019 einzureichen, – dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden nicht reagierte,
4 / 7 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden im Überweisungsschreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 05. April 2019 das Zustandekommen der angefochtenen Abschreibungsverfügung begründete, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde, – dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden kann. Die Beschwerde ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Be- schwerdeinstanz ergibt sich gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den als Verfahrensleiter die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet (Art. 395 lit. a StPO), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die angefochtene Abschreibungsver- fügung damit begründete, dass der Beschwerdeführer den mit Strafbefehl vom
29. November 2018 erkannten Rechnungsbetrag von CHF 445.00 am 27. De- zember 2018 vorbehaltlos bezahlt habe, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Februar 2019 ausführ- te, die Busse bezahlt zu haben. Er werde jedoch keine Strafe für die nicht be- glichene Busse zahlen, da er das Schreiben nicht erhalten habe. Des Weite- ren forderte er den Sachbearbeiter der Kantonspolizei Graubünden auf, auf- zuzeigen, wer (welcher Nachbar) das Schreiben entgegengenommen habe, – dass der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass er die von ihm angeprangerten CHF 205.00 (zusätzlich zur Busse von CHF 240.00 und somit gesamthaft CHF 445.00) am 27. Dezember 2018 vorbehalt- los bezahlt hat, wie dies die Vorinstanz treffend festgehalten hat, in seiner Be- schwerde gänzlich vermissen lässt, – dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 29. November 2018, am 11. Dezember 2019 zugestellt wurde, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft Graubünden Auskunft darüber verlangte, warum die Busse
5 / 7 so hoch ausgefallen sei, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ledig- lich 6 km/h, somit Einsprache erhob, – dass der Beschwerdeführer trotz erhobener Einsprache den im Strafbefehl erkannten Rechnungsbetrag am 27. Dezember 2018 beglich, – dass im gerichtlichen Verfahren die Einsprache bis zum Abschluss der Partei- vorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache ist unwiderruflich und lässt den ergangenen Strafbefehl defini- tiv in Rechtskraft erwachsen. Während das Gesetz für die Erhebung der Ein- sprache ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt (Art. 354 Abs. 1 StPO), äussert es sich zu den Formvorschriften des Rückzugs nicht. Somit ist auf die allgemeine Bestimmung von Art. 110 Abs. 1 StPO abzustellen. Demnach können Einga- ben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Über- dies sollte der Rückzug unter Umständen auch konkludent erfolgen können, beispielswiese durch Bezahlung der verhängten Busse (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 18 173 E. 5; BSK StPO-Riklin, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356), – dass der Beschwerdeführer vorbehaltlos – und entgegen seinen Ausführung in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2018 - am 27. Dezember 2018, und somit nachträglich zur erhobenen Einsprache, sowohl die Busse als auch die in diesem Zusammenhang erkannten Barauslagen und Gebühren im Umfang von CHF 205.00 bezahlt hat, – dass dieses Verhalten, wie von der Vorinstanz angenommen, als konkludenter Rückzug der Einsprache qualifiziert werden kann, – dass die angefochtene Abschreibungsverfügung somit nicht zu beanstanden ist, – dass somit offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt genügend sub- stantiiert ist, zumal, wie gesehen, der Rückzug der Einsprache unwiderruflich ist, um darauf eintreten zu können, – dass die Beschwerde sich somit als offensichtlich unbegründet erweist, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
6 / 7 – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden,
7 / 7 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 07. Mai 2019 Referenz SK2 19 28 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2019, mitgeteilt am 14.02.2019 (Proz. Nr. ÜB.2018.12913) Mitteilung
13. Mai 2019
2 / 7 Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 25. Februar 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Kantonspolizei Graubünden X._____ (Beschwerdeführer) mit Schrei- ben vom 06. Juli 2018 die mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen _____ am 28. April 2018 im _____ Tunnel begangene Geschwindigkeitsüber- schreitung anzeigte und diesen gleichzeitig zur Bezahlung der Busse von CHF 240.00 innert 30 Tagen aufforderte (act. 4 Staatsanwaltschaft Graubünden [StA]), – dass die Kantonspolizei Graubünden den Beschwerdeführer mit eingeschrie- benem Erinnerungsschreiben vom 27. August 2018 die mit dem Personenwa- gen mit dem Kennzeichen _____ am 28. April 2018 im _____ Tunnel began- gene Geschwindigkeitsüberschreitung erneut anzeigte, und diesen gleichzeitig zur Bezahlung der Busse von CHF 240.00 innert 30 Tagen aufforderte (act. 5 StA), – dass das Erinnerungsschreiben der Kantonspolizei Graubünden gemäss Sen- dungsverfolgung am 30. August 2018 hat zugestellt werden können (act. 5 StA), – dass die Kantonspolizei Graubünden aufgrund der ausgebliebenen Bezahlung der Busse, die streitgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit An- zeigerapport vom 15. November 2018 der Staatsanwaltschaft Graubünden überwies (act. 2 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eröffnungsverfügung vom 23. November 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG eröffnete (act. 1 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Strafbefehl vom 29. November 2018, mitgeteilt am 06. Dezember 2018, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig sprach, ihn mit einer Busse von CHF 240.00 bestrafte und ihn Barauslagen von CHF 80.00 und Gebühren von CHF 125.00 auferlegte (act. 6 StA), – dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Dezember 2018 sich an die Staatsanwaltschaft Graubünden wandte
3 / 7 und sich verwundert über die ausgesprochene Strafe zeigte, da diese ihm bis dato nicht angezeigt worden sei. Ebenso könne er nicht nachvollziehen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h Kosten von CHF 445.00 nach sich ziehen würde (act. 7 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 09. Januar 2019 die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache qualifizierte, diesen auf die Verfahrenssprachen hinwies und die Zusammensetzung des von diesem verlangten Betrages infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung aufzeigte (act. 8 StA), – dass der Beschwerdeführer den gesamten mit Strafbefehl auferlegten Rech- nungsbetrag von CHF 445.00 mit Valuta per 27. Dezember 2018 bezahlte (act. 9 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die vorbehaltlose Bezahlung des mit Strafbefehl vom 29. November 2018 auferlegten Rechnungsbetrags als Rück- zug der Einsprache qualifizierte und am 12. Februar 2019, mitgeteilt am 14. Februar 2019, die angefochtene Abschreibungsverfügung erlies (act. 10 StA), – dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 in italienischer Sprache Ein- sprache (recte: Beschwerde) gegen die Abschreibungsverfügung erhob, – dass die Beschwerde gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
24. März 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden wei- tergeleitet wurde, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Schreiben vom 09. April 2019 Deutsch als Amtssprache festlegte (Art. 8 Abs. 2 Sprachengesetz des Kantons Graubünden; BR 492.100) und den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Vorgaben betreffend Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen an das Kantonsgericht von Graubünden aufmerk- sam machte, den Rahmen der Entscheidgebühr für Rechtsmittelverfahren im Beschwerdeverfahren aufzeigte und diesen aufforderte, eine Beschwerde in Berücksichtigung der dargelegten Vorgaben bis 29. April 2019 einzureichen, – dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden nicht reagierte,
4 / 7 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden im Überweisungsschreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 05. April 2019 das Zustandekommen der angefochtenen Abschreibungsverfügung begründete, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde, – dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden kann. Die Beschwerde ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Be- schwerdeinstanz ergibt sich gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den als Verfahrensleiter die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet (Art. 395 lit. a StPO), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die angefochtene Abschreibungsver- fügung damit begründete, dass der Beschwerdeführer den mit Strafbefehl vom
29. November 2018 erkannten Rechnungsbetrag von CHF 445.00 am 27. De- zember 2018 vorbehaltlos bezahlt habe, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Februar 2019 ausführ- te, die Busse bezahlt zu haben. Er werde jedoch keine Strafe für die nicht be- glichene Busse zahlen, da er das Schreiben nicht erhalten habe. Des Weite- ren forderte er den Sachbearbeiter der Kantonspolizei Graubünden auf, auf- zuzeigen, wer (welcher Nachbar) das Schreiben entgegengenommen habe, – dass der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass er die von ihm angeprangerten CHF 205.00 (zusätzlich zur Busse von CHF 240.00 und somit gesamthaft CHF 445.00) am 27. Dezember 2018 vorbehalt- los bezahlt hat, wie dies die Vorinstanz treffend festgehalten hat, in seiner Be- schwerde gänzlich vermissen lässt, – dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 29. November 2018, am 11. Dezember 2019 zugestellt wurde, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft Graubünden Auskunft darüber verlangte, warum die Busse
5 / 7 so hoch ausgefallen sei, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ledig- lich 6 km/h, somit Einsprache erhob, – dass der Beschwerdeführer trotz erhobener Einsprache den im Strafbefehl erkannten Rechnungsbetrag am 27. Dezember 2018 beglich, – dass im gerichtlichen Verfahren die Einsprache bis zum Abschluss der Partei- vorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache ist unwiderruflich und lässt den ergangenen Strafbefehl defini- tiv in Rechtskraft erwachsen. Während das Gesetz für die Erhebung der Ein- sprache ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt (Art. 354 Abs. 1 StPO), äussert es sich zu den Formvorschriften des Rückzugs nicht. Somit ist auf die allgemeine Bestimmung von Art. 110 Abs. 1 StPO abzustellen. Demnach können Einga- ben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Über- dies sollte der Rückzug unter Umständen auch konkludent erfolgen können, beispielswiese durch Bezahlung der verhängten Busse (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 18 173 E. 5; BSK StPO-Riklin, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356), – dass der Beschwerdeführer vorbehaltlos – und entgegen seinen Ausführung in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2018 - am 27. Dezember 2018, und somit nachträglich zur erhobenen Einsprache, sowohl die Busse als auch die in diesem Zusammenhang erkannten Barauslagen und Gebühren im Umfang von CHF 205.00 bezahlt hat, – dass dieses Verhalten, wie von der Vorinstanz angenommen, als konkludenter Rückzug der Einsprache qualifiziert werden kann, – dass die angefochtene Abschreibungsverfügung somit nicht zu beanstanden ist, – dass somit offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt genügend sub- stantiiert ist, zumal, wie gesehen, der Rückzug der Einsprache unwiderruflich ist, um darauf eintreten zu können, – dass die Beschwerde sich somit als offensichtlich unbegründet erweist, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
6 / 7 – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden,
7 / 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: